Förderrichtlinien des Verbandes Niedersächsischer Tierschutzvereine

Vorbemerkung
Der Verband Niedersächsischer Tierschutzvereine unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten verbandsangehörige Tierschutzvereine im Lande Niedersachsen bei der Errichtung, der Renovierung und Erweiterung von Tierheimen sowie bei der Anschaffung von Tierschutzeinsatzwagen. Finanziell unterstützt werdenVereine ebenfalls bei der Kastration wildlebender Katzen. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die satzungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Mittel  abzulegen.

Vom Verband  werden nur Tierschutzvereine im Lande Niedersachsen gefördert, die in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen und vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind.

Mit der Antragstellung erkennt der Antragsteller diese Förderungsrichtlinien an. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

1. Antragstellung
Anträge auf Förderung aus Mitteln  des Verbandes Niedersächsischer Tierschutzvereine sind schriftlich zu stellen. Sie gelten als gestellt, wenn sie vollständig mit allen Anlagen der Geschäftsstelle des Verbandes Niedersächsischer Tierschutzvereine vorliegen. Sie werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bedacht, soweit Mittel zur Verfügung stehen.

2. Antragsunterlagen
2.1    Förderung der Errichtung, Renovierung, Sanierung und Erweiterung eines Tierheims
Dem formlosen schriftlichen Antrag auf Förderung aus Mitteln des Verbandes Niedersächsischer Tierschutzvereine sind beizufügen:
    1.    Bauzeichnung mit Baubeschreibung
    2.    Kostenberechnung
    3.    Kostenanschläge
    4.    Finanzierungsplan
    5.    Nachweis der Eigenmittel
    6.    Berechnung der Eigenleistungen
    7.    Kopien der Zusagen von Fremdmitteln Dritter
    8.    Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG
           oder Stellungnahme des zuständigen Veterinäramtes
    9.    Tierarztrechnungen f. d. Kastration wildlebender Katzen

2.2    Förderung der Anschaffung von Tierschutzeinsatzwagen:
    Gefördert wird die Anschaffung von Fahrzeugen, die für den tierschutzgerechten
    Transport von Tieren geeignet sind. Dazu müssen die Fahrzeuge
    1.    im Innern so beschaffen sein, daß sich Tiere darin nicht verletzen können
    2.    einen Wasserundurchlässigen Boden haben, der rutschfest und trittsicher ist.
           Er muß an den Rändern wasserdicht verfugt sein.

    Limousinen sind von der Förderung ausgeschlossen. Die geförderten Fahrzeuge sind
    an den Außenflächen als Tierschutzeinsatzwagen zu kennzeichnen.

Dem formlosen schriftlichen Antrag auf Förderung aus Mitteln des Verbandes Niedersächsischer Tierschutzvereine  sind beizufügen
    1.    Eingehende Begründung der Notwendigkeit eines Tierschutzeinsatzwagens für den
           Antragsteller
    2.    Preis-Angebot einschließlich der speziellen Herrichtung des Fahrzeugs für
           Tiertransporte
    3.    Finanzierungsplan
    4.    Nachweis der Eigenmittel
    5.    Kopien der Zusagen von Fremdmitteln Dritter

3. Verwendungsnachweis

Der Förderungs-Empfänger hat spätestens sechs Monate nach Fertigstellung oder Beendigung der geförderten Maßnahme einen Verwendungsnachweis nach folgendem Muster dem Verband Niedersächsischer Tierschutzvereine vorzulegen:

    1.    Sachbericht
        Der Sachbericht soll Auskunft über den Zeitraum geben, den die geförderte Maßnahme
        in Anspruch genommen hat. Z. b. Dauer eines Bauvorhabens, Besonderheiten bei der
        Durchführung.

    2.    Zahlenmäßiger Nachweis
        Geplante Einnahmen  -  tatsächliche Einnahmen
        Geplante Ausgaben  -  tatsächliche Ausgaben

    3.    Belege
        Auf Anforderung des Verbandes Niedersächsischer Tierschutzvereine sind diesem die
        Belege für die geförderte Maßnahme zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

    4.    Folgen einer zweckfremden Verwendung der Fördermittel
        Werden Fördermittel des Verbandes Niedersächsischer Tierschutzvereine für einen
        anderen als den beantragten Zweck verwendet, kann der Verband den Förderungs-
        bescheid widerrufen und die ausgezahlten Fördermittel zurückfordern. Nicht
        verbrauchte Fördermittel sind zurückzuzahlen. Der Tierschutzverein, der
        Fördermittel des Verbandes Niedersächsischer Tierschutzvereine zweckfremd
        verwendet hat, wird von weiteren Förderungen durch den Verband ausgeschlossen.

Langenhagen, den 22.05.2003