
Das Niedersächsische Gesetz über die Vorsorge vor von Hunden ausgehenden Gefahren (NHundG) ersetzt seit Dezember 2002 die bis dahin gültige Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (GefTVO), die sog. Gefahrtierverordnung.
Die damals in Niedersachsen durch die GefTVO erlassenen Regelungen hatten einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich gezogen, objektiv den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden jedoch nicht erhöht und nicht nur die betroffenen Hundehalter, sondern insbesondere die mit der Umsetzung der Bestimmungen befassten kommunalen Behörden und Staatsanwaltschaften überfordert. Dasselbe galt für die von den Kommunen und Staatsanwaltschaften zur Hilfe gerufenen Tierheime der Tierschutzvereine, die für die Unterbringung der eingezogenen, ausgesetzten oder beschlagnahmten "Kampfhunde" sorgen mussten. So entstand durch die Unterbringung und Verwahrung der sog Kampfhunde eine untragbare Situation in den Tierheimen. Die Tiere konnten trotz bestandenem Wesenstest nur in Ausnahmefällen an neue Halter vermittelt werden und fristeten deshalb überwiegend ein wenig artgerechtes Dasein in den Tierheimen. Ein Töten dieser gesunden und ungefährlichen Tiere verbot nicht nur das Tierschutzgesetz, sondern auch unsere Haltung gegenüber den uns anvertrauten schutz- und wehrlosen Tieren.
Die Regelungen der damaligen Nds. GefTVO hatten also weder dem Schutz der Menschen vor angeblich gefährlichen Hunden noch den mit der Gefahrenabwehr befassten Behörden eine Verbesserung der Situation gebracht.
Die GefTVO wurde aufgrund der erfolgreichen Normenkontrollklage des Verbandes Niedersächsischer Tierschutzvereine e. V. (VNT) schlussendlich vom Bundesverwaltungsgericht in Berlin gekippt. Das aktuelle NHundG enthält keine Rasselisten, ein Kernpunkt unserer damaligen Klage.
Weitere Forderungen im Hinblick auf die Hundehaltung:
Kontrolle von Hundezucht und -handel. Es ist bemerkenswert, dass der Gesetzgeber auf der einen Seite bereit ist, äußerst umfassende Regelwerke zur Bekämpfung gefährlicher Hunde zu schaffen, andererseits aber akzeptiert, dass sowohl die Hundezucht als auch der Import von und der Handel mit Hunden weitgehend unkontrolliert möglich sind. Die Entwicklung des Hundes in seinen ersten Lebenswochen, seine Prägung und Sozialisierung haben ganz entscheidenden Einfluss auf sein späteres Verhalten. Nur etwa ein Fünftel der Zucht in Deutschland wird unter der freiwilligen Kontrolle der Mitgliedsvereine des VDH durchgeführt. Zwar gelten auch für den übrigen Teil der Zucht und insbesondere für den Handel mit Hunden die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Ende 2001 verabschiedeten Tierschutz-Hundeverordnung, die jedoch beide erhebliche Lücken im Hinblick auf die Sachkunde von Züchtern und Händlern aufweisen und insbesondere keine routinemäßigen Kontrollen vorsehen.
Weil der Schaffung eines dem Tierzuchtgesetz vergleichbaren Gesetzes für den Bereich der Heimtiere derzeit noch keine Chancen eingeräumt werden, sollte für Hundezucht und -handel vordringlich eine adäquate Lösung gesucht werden. Die Tierschutz-Hundeverordnung hätte durchaus entsprechend präzisiert und erweitert werden können. Die Vorschläge der Fachverbände wurden jedoch von der Politik nicht aufgegriffen.
Nachdem inzwischen der Tierschutz Eingang in das Grundgesetz gefunden hat, sollte dies zum Anlass genommen werden, die Initiative zur Regelung der Anforderungen in der Tierzucht und des Tierhandels erneut aufzugreifen. Denn abgesehen davon, dass eine wirksame Kontrolle von Zucht und Handel den effektivsten Schutz vor verhaltensauffälligen Hunden darstellt, ließen sich auch die übrigen relevanten Forderungen des Tierschutzgesetzes so besser durchsetzen.